Abbrennen von Osterfeuern

Abbrennen von traditionellen Osterfeuern

Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische
Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung – Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011 iVm § 3 Abs.
4 Z 3 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF):

Zeitlicher Rahmen
Erlaubt sind Osterfeuer am Abend und in der Nacht vom
a) Karfreitag auf Karsamstag oder
b) Karsamstag auf Ostersonntag oder
c) Ostersonntag auf Ostermontag.
Die Feuer dürfen auch jeweils am Wochenende vor und am Wochenende nach den oben
angeführten Terminen abgebrannt werden.

Öffentlichkeit
Brauchtumsveranstaltungen wie zB Osterfeuer müssen allgemein zuganglich sein.
Das Abbrennen von Materialien im eigenen, privaten Garten stellt jedenfalls kein Osterfeuer dar, selbst wenn dies zur Osterzeit (siehe I.) erfolgt. Solche Feuer sind absolut verboten (vgl. auch § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, idgF).

Zulässige Materialien
Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich mit trockenen biogenen nicht beschichteten und nicht
lackierten Materialien beschickt werden. Das Verbrennen von nicht biogenen Materialen wie
behandeltem (zB lackiertem) Holz bis hin zu Müll ist absolut verboten.
Frischer Grünschnitt wie Aste, Laub und Gehölz gehören auf die Grünschnittdeponie oder
gehäckselt und kompostiert. Bauabfall und anderer Müll sind beim örtlichen Sammelzentrum
abzuliefern oder in den dafür vorgesehenen Sammelbehältern zu entsorgen.

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